Satzung

ASAM – Förderverein e.V.
Bürgernetzverein für den Landkreis
Amberg-Sulzbach und die Stadt Amberg

Satzung vom: 30. Januar 2004

V e r e i n s s a t z u n g

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
„ ASAM – Förderverein e.V.
Bürgernetzförderverein für den Landkreis
Amberg-Sulzbach und die Stadt Amberg“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung in der Stadt Amberg und dem Landkreis Amberg-Sulzbach.

Der Verein wird zu diesem Zweck
a)    interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentli-chungen elektronische Weitverkehrsnetze heranführen.
b)    hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehr-material erstellen und abgeben,
c)    mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet     werden.
3.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitglieder

1.    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch Löschung.
4.    Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
        Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

5.    Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversamm-lung festsetzt.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7    Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.
2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstands-mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8    Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2.    Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.    Verwaltung des Vereinsvermögens,
5.    Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans,
6.    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
7.    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitglieder,
8.    Vertretung des Vereins nach innen und außen
9.    Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechts-geschäfte mit einem Betrag über 1.000,-- DM je Geschäftsvorfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9    Sitzung des Vorstands

1.    Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, in textform einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2.    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10    Kassenführung

1.    Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2.    Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres-rechnung zu erstellen.
3.    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt wer-den, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11    Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    b)    Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    c)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    d)    Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    e)    Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    f)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    g)    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außer-dem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, in text-form einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-versammlung.

§ 12    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlgänge und der vorheri-gen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2.    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3.    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

5.    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter, die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Aufwandsersatz

Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den Mitgliedern erstattet.

§ 14 Nachwahl

1.    Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt.
2.    Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft wahrnimmt.

§ 15    Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an die Fachhochschule Amberg-Weiden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Stand:  Amberg, den 30. Januar. 2004
Mit den Änderungen vom 18. Januar. 1999
Urfassung vom:  14. Juni. 1996

 

Aktuelle Fassung als PDF zu Download

 

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